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· Kokain · Abstinenz

Kokain-MPU: Wann reichen weniger als 15 Monate Abstinenz? Mit Zitaten aus den Beurteilungskriterien und vier Beispielen.

Probiert oder wiederholt konsumiert, mit oder ohne fachliche Aufarbeitung: Davon hängt ab, wie lange Sie Ihre Drogenfreiheit nachweisen müssen.

Themen:Drogen & CannabisBeurteilungskriterienSchlagwörter:#Kokain#Abstinenz#D-Kriterien#BeurteilungskriterienAlle Beiträge nach Themen

Kurz gesagt

Wer Kokain nur probiert oder seltener als einmal im Monat genommen hat, kann als D3 eingeordnet werden. Dann reichen mindestens 6 Monate. Wer öfter oder regelmäßig auf Partys konsumiert hat, landet in der Regel bei D2. Auch dort geht es unter 15 Monaten, aber nur mit fachlicher Aufarbeitung: in der Regel 12 Monate nach Abschluss der Maßnahme, bei besonders günstigen Umständen mindestens 6 Monate. Ohne fachliche Hilfe sind es mindestens 15 Monate.

Viele Betroffene hören: „Bei Kokain brauchst du immer 15 Monate.“ Das stimmt so nicht. Die Gutachter richten sich nach den Beurteilungskriterien (5. Auflage). Entscheidend ist, wie Ihr Konsum eingeordnet wird und ob und wann Sie ihn fachlich aufgearbeitet haben. Wir zitieren unten zu jedem Fall die passende Stelle.

Auf einen Blick: Was die Kriterien verlangen

Bin ich bei Kokain automatisch D2?

Nein, nicht automatisch. Kokain zählt zwar zu den Drogen mit hoher Suchtpotenz. Wer es wiederholt genommen hat, wird deshalb in der Regel als D2 eingeordnet. Für reinen Probierkonsum machen die Kriterien aber ausdrücklich eine Ausnahme:

„Der wiederholte oder regelmäßige Konsum der dort genannten, höher suchtpotenten Substanzen schließt eine Einordnung in Hypothese D 3 in der Regel aus. Davon ausgenommen werden kann allenfalls ein Probierkonsum, der nicht oder allenfalls sporadisch wiederholt wurde.“

Vorbemerkung zu Hypothese D 3

Was „sporadisch“ heißt, steht in einer Fußnote. Wichtig ist der zweite Halbsatz: Wer immer wieder auf denselben Partys mit denselben Leuten konsumiert, fällt nicht mehr darunter, auch wenn es selten war.

„Davon kann ausgegangen werden, wenn Konsumereignisse seltener als monatlich stattfinden und sich auch kein Konsummuster mit regelhaftem Konsum einer Droge bei bestimmten Ereignissen (z. B. ein Cocainkonsum auf Partys mit einem bestimmten Bekanntenkreis) entwickelt hat.“

Fußnote 38 zu Kriterium D 3.2 K

Außerdem müssen Sie die Gründe für den Konsum „differenziert und selbstkritisch“ schildern können (D 3.2 K Ind. 7). Wer Kokain dagegen wiederholt genommen hat, erfüllt meist schon diesen Punkt für D2:

„Der Klient konsumiert(e) auch wiederholt Drogen, die eine hohe Suchtpotenz und Gefährlichkeit (z. B. Cocain, Opioide, NpS) aufweisen …“

Kriterium D 2.3 N Ind. 1

Ihr Weg in 3 Fragen

Brauche ich wirklich 15 Monate?

Erste Orientierung, ohne Gewähr. Die genaue Einordnung machen wir im Erstgespräch.

1Haben Sie Kokain nur probiert oder seltener als monatlich genommen, ohne festes Muster?
Ja → D3 möglichMindestens 6 Monate belegte Drogenfreiheit.
Nein → in der Regel D2Weiter zu Frage 2.
↓
2Arbeiten Sie Ihren Konsum fachlich auf (Drogenberatung, Verkehrspsychologe, Psychotherapie)?
JaWeiter zu Frage 3.
NeinMindestens 15 Monate belegte Drogenfreiheit.
↓
3War die Problemphase kurz, und sind Job, Partnerschaft und Freundeskreis intakt geblieben?
Ja, besonders günstigMindestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahme.
Nein, RegelfallIn der Regel 12 Monate nach Abschluss der Maßnahme.

Vier Beispiele aus dem Alltag

Die folgenden Fälle sind ausgedacht, aber typisch. Zu jedem Fall steht die Stelle aus den Beurteilungskriterien, auf die es ankommt.

L

Beispiel 1 · D3

Lukas, 23: „Zweimal auf einem Geburtstag“

Lukas hat auf einem Geburtstag zweimal Kokain probiert. Auf dem Heimweg gerät er in eine Kontrolle. Vorher und nachher hat er nichts genommen und kann gut erklären, warum es dazu kam.

Einordnung: Probierkonsum ohne Muster. Das passt zur Ausnahme für D3.

„Die Dauer des Drogenverzichts … beträgt zum Begutachtungszeitpunkt zumindest bereits sechs Monate.“

Kriterium D 3.6 N Ind. 1
Mindestens 6 Monate
Letzter Konsum15 Monate
J

Beispiel 2 · Achtung, D2

Jonas, 27: „Doch nur auf Partys“

Jonas hat ein halbes Jahr lang Kokain genommen, „nur“ auf Partys und meist mit denselben Freunden, etwa jedes zweite Wochenende. Er hält das für Probierkonsum.

Einordnung: Leider nein. Er hat öfter als monatlich und nach festem Muster konsumiert. Das ist laut Fußnote 38 kein sporadischer Konsum mehr, sondern in der Regel D2 (D 2.3 N Ind. 1). Wie lange er braucht, hängt jetzt von der Aufarbeitung ab, siehe Beispiel 3 und 4.

Kein Probierkonsum, keine 6 Monate
S

Beispiel 3 · D2, besonders günstig

Sarah, 31: „Eine kurze, schlechte Phase“

Sarah hat nach einer Trennung einige Monate am Wochenende Kokain genommen. Job, Familie und Freundeskreis blieben intakt. Direkt nach der Kontrolle beginnt sie mit einem Verkehrspsychologen, der Erfahrung mit Drogentherapie hat, die Aufarbeitung. Sie will von sich aus drogenfrei bleiben.

Einordnung: D2, aber mit genau den günstigen Umständen, die die Kriterien als Ausnahme nennen.

„Kann bei besonders günstig gelagerten Umständen (z. B. kurze Phase eines problematischen Konsummusters ohne weitreichende Störung der sozialen Bezüge und ohne wesentliche Persönlichkeitsveränderungen mit intrinsischer Abstinenzmotivation) bereits vor Ablauf von einem Jahr nach Beendigung der Maßnahme von einer stabilen Abstinenz ausgegangen werden, besteht sie seit bereits mindestens einem halben Jahr.“

Kriterium D 2.5 N Ind. 6
Mindestens 6 Monate nach der Maßnahme
Gold: Aufarbeitung · Grün: danach15 Monate
M

Beispiel 4 · D2 ohne fachliche Hilfe

Markus, 35: „Ich schaffe das allein“

Markus hat ähnlich konsumiert wie Jonas. Er hört auf und macht seine Urinkontrollen, holt sich aber keine fachliche Hilfe.

Einordnung: D2 ohne Aufarbeitung. Dann gilt:

„Es liegt trotz fehlender therapeutischer Unterstützung ein nachvollziehbar belegter Abstinenzzeitraum von deutlich über einem Jahr, mindestens jedoch von 15 Monaten vor.“

Kriterium D 2.5 N Ind. 9
Mindestens 15 Monate
Letzter Konsum15 Monate

Der Regelfall bei D2: ein Jahr nach der Maßnahme

Liegen keine besonders günstigen Umstände vor, zählt das Jahr ab dem Ende der fachlichen Aufarbeitung, nicht ab dem letzten Konsum:

„Der Klient lebt in der Regel bereits seit einem Jahr nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme drogenabstinent. Er kann dies durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaruntersuchungen für den Zeitraum vor der Begutachtung belegen …“

Kriterium D 2.5 N Ind. 4

Wer schon vor der Aufarbeitung aufgehört hat, braucht danach mindestens drei Monate. Der letzte Konsum muss dann aber mindestens 15 Monate zurückliegen:

„Hatte sich der Klient bereits vor einer therapeutischen Maßnahme zur Drogenabstinenz entschlossen, beträgt der Zeitraum der Drogenabstinenz nach Abschluss der Maßnahme mindestens drei Monate. Der letzte Drogenkonsum überhaupt liegt nachweislich mindestens 15 Monate zurück.“

Kriterium D 2.5 N Ind. 7

Und wer schon viele Jahre keine Drogen mehr nimmt und das nachvollziehbar zeigen kann, muss die Drogenfreiheit noch für mindestens sechs Monate vor der Begutachtung belegen (D 2.5 N Ind. 8).

So kommen Sie mit weniger als 15 Monaten aus

  • ✓Ehrlich einordnen lassen. Ob Probierkonsum (D3) oder D2 vorliegt, entscheidet über 6 oder mehr Monate. Wer seinen Konsum kleinredet, riskiert ein negatives Gutachten.
  • ✓Früh mit der Aufarbeitung beginnen. Anerkannt werden laut D 2.5 N Ind. 3 eine Drogenberatungsstelle, ein in der Drogentherapie erfahrener Verkehrspsychologe oder eine Psychotherapie. Eigene Internet-Recherche reicht ausdrücklich nicht.
  • ✓Lückenlos nachweisen. Belegt wird mit polytoxikologischen Urin- oder Haaranalysen nach den CTU-Kriterien. Der Nachweiszeitraum darf höchstens vier Monate vor der Begutachtung enden.
  • ✓Auch an Alkohol denken. Gab es zusätzlich ein Alkoholproblem, muss auch der Alkoholverzicht mindestens sechs Monate belegt werden (D 2.5 N Ind. 10).

Mehr zum Thema finden Sie in unseren Ratgebern MPU wegen Kokain, D-Kriterien erklärt und im Abstinenzrechner Drogen.

Grundlage: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, 5. Auflage, Hypothesen D 2 und D 3 (Vorbemerkung D 3, D 2.3 N, D 2.5 N, D 3.2 K, D 3.6 N). Zitate gekürzt. Vereinfachte Darstellung ohne Gewähr. Jeder Fall wird vom Gutachter einzeln beurteilt. Die Beispiele sind erfunden.

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