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Ratgeber · D-Kriterien · Mischkonsum

D3 trotz Mischkonsum? Wann es möglich ist und wann nicht.

Wer Drogen mit Alkohol oder mehrere Drogen kombiniert hat, landet bei der MPU nicht automatisch in Hypothese D2.

Veröffentlicht am 22.03.2025Aktualisiert am 09.10.2026Lesezeit ca. 6 Minuten

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Kurz gesagt

Ja, D3 ist bei Mischkonsum möglich, wenn bei keiner der Substanzen eine fortgeschrittene Problematik nach D 2.1 N bis D 2.4 N entstanden ist. Dann müssen Sie allerdings auf alle illegalen Drogen verzichten, nur bei Cannabis kann ein reduzierter Konsum geprüft werden.

  • Ohne fachliche Hilfe veränderbar sind nach den Kriterien vor allem Cannabis, Amphetamin und Ecstasy.
  • Wiederholter Konsum hoch suchtpotenter Drogen wie Kokain, Methamphetamin, Opiate oder NpS schließt D3 in der Regel aus.
  • Häufiger Mischkonsum mit Alkohol, gezielt zur Wirkungssteigerung, ist ein Merkmal für D2.
D3 Drogengefährdung
mind. 6 Monate, bei langjährigem Konsum in der Regel 1 Jahr (D 3.6 N)
D2 fortgeschrittene Problematik
in der Regel 1 Jahr nach Aufarbeitung, ohne Aufarbeitung mind. 15 Monate (D 2.5 N)
D3 möglich vor allem bei
Cannabis, Amphetamin, Ecstasy
D3 in der Regel ausgeschlossen
wiederholter Konsum hoch suchtpotenter Drogen
Häufiger Mischkonsum
regelhaft über mind. einen Monat oder oft innerhalb eines Jahres

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Prüfbereich 01 · D-Kriterien

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Orientiert an den Beurteilungskriterien (Hypothesen A1–A3, D1–D3), nach denen alle Begutachtungsstellen arbeiten. Die Einordnung trifft am Ende der Gutachter. Ihre Angaben verlassen Ihren Browser nur, wenn Sie sie uns schicken.

D2 oder D3: Was der Unterschied bedeutet

Die D-Kriterien ordnen den früheren Drogenkonsum einer Hypothese zu. Davon hängt ab, wie lange Sie Ihre Drogenfreiheit belegen müssen und was im Gespräch erwartet wird.

HypotheseTypisches BildAbstinenz in der Regel
D1 AbhängigkeitKontrollverlust, Entzug, DiagnoseEntgiftung und Entwöhnung, Planung mit mind. 15 Monaten belegter Abstinenz
D2 fortgeschrittene DrogenproblematikSchädlicher Gebrauch, problematische Konsummotive, polyvalenter Konsum oder hoch suchtpotente Drogen, fortgeschrittene Cannabisproblematikein Jahr nach Abschluss der fachlichen Aufarbeitung, ohne Aufarbeitung mind. 15 Monate (D 2.5 N)
D3 DrogengefährdungRiskanter Konsum, Kontrolle noch weitgehend vorhanden, angemessene Reaktion auf negative Folgenmind. 6 Monate, bei langjährigem Konsum in der Regel ein Jahr (D 3.6 N)
D4 gelegentlicher CannabiskonsumNur Cannabis, verlässliches Trennen von Konsum und Fahrenkeine Abstinenz zwingend

Für D3 müssen nach der Vorbemerkung die Kriterien D 3.1 K oder D 3.2 K jeweils zusammen mit D 3.3 K erfüllt sein. Für D2 genügt eines der Kriterien D 2.1 N bis D 2.4 N.

Die Grundregel bei mehreren Substanzen

Die Vorbemerkung zu D3 ist hier eindeutig: Liegt Cannabiskonsum und der Konsum anderer illegaler Drogen vor, ist D3 nicht mehr anwendbar, sobald sich bei einer der Substanzen eine fortgeschrittene Problematik nach D2 entwickelt hat.

Woran liegt das? Die Kriterien bewerten eine Suchtgefährdung nicht getrennt für jede Substanz. Sie sehen die Entwicklung der Person im Zusammenspiel aller Stoffe. Wer bei einer Droge die Kontrolle verloren hat, gilt deshalb nicht bei den anderen als sicher. In diesen Fällen ist eine Abstinenz von allen Drogen erforderlich.

Ist der Konsum dagegen bei allen Substanzen höchstens auf dem Niveau einer Drogengefährdung geblieben, bleibt D3 möglich. Dann verzichten Sie auf alle illegalen Drogen, und der Gutachter prüft, ob ein reduzierter Cannabiskonsum mit einem zuverlässigen Trennverhalten vereinbar wäre.

Fragen zu Mischkonsum und D3? Wir helfen gern.

Schreiben Sie uns einfach, wie Ihr Fall aussieht. Unser Team antwortet persönlich, unverbindlich und kostenlos.

Wann D3 in der Regel ausgeschlossen ist

Die Vorbemerkung zu D2 nennt Substanzen mit hoher Suchtpotenz. Ihr wiederholter oder regelmäßiger Konsum schließt D3 in der Regel aus (Vorbemerkung zu D3):

  • Kokain, siehe dazu unsere Beiträge zu 12 Monaten und 15 Monaten Abstinenz
  • Methamphetamin (Crystal Meth) und Opiate
  • GHB und neue psychoaktive Stoffe (NpS)
  • Benzodiazepine oder Z-Substanzen, wenn sie nicht verschreibungsgemäß eingenommen wurden
  • suchtpotente Medikamente wie Tramadol, Tilidin, Oxycodon oder Ketamin

Ausgenommen ist allenfalls ein Probierkonsum oder ein sporadischer Konsum (D 3.2 K Ind. 7). Sporadisch heißt nach Fußnote 38: seltener als einmal im Monat und ohne festes Muster, etwa eine Droge immer auf denselben Partys. Kamen bei der Kombination mit Alkohol unvorhergesehene Wirkungen hinzu, spricht das zusätzlich für D2 (D 2.3 N Ind. 9).

Cannabis und Alkohol

Als Mischkonsum gilt nach Fußnote 30 zu D 2.3 N ein gleichzeitiger oder zeitlich eng zusammenhängender Konsum von Cannabis und Alkohol. Häufig ist er, wenn er über mindestens einen Monat regelhaft oder innerhalb eines Jahres in größerer Zahl vorkam.

D2 ist wahrscheinlich, wenn

  • Sie häufig unkontrolliert oder gezielt zur Wirkungssteigerung kombiniert haben (D 2.2 N Ind. 7, D 2.4 N Ind. 13),
  • dabei unvorhergesehene Wirkungen auftraten oder ein eigenständiger Alkoholkonsum problematisch war (D 2.3 N Ind. 9 und 10),
  • Sie in Phasen des Drogenkonsums auch mit mehr als 1,1 ‰ gefahren sind (D 2.3 N Ind. 11).

D3 bleibt möglich, wenn Alkohol nur gelegentlich und nicht gezielt zur Verstärkung dazukam und die übrigen D2-Merkmale fehlen. Für einen weiteren, reduzierten Cannabiskonsum verlangt D 3.5 N Ind. 6 aber, dass Sie Cannabis künftig nicht gleichzeitig oder kurz nacheinander mit Alkohol konsumieren. Das Argument, ein Wert unter 0,5 ‰ sei vernachlässigbar, wertet der Gutachter als Kontraindikator.

Wie lange Sie bei Cannabis abstinent sein müssen, erklärt der Beitrag Cannabis und MPU: Wie lange muss ich abstinent sein?

Amphetamin, Ecstasy und Alkohol

Cannabis, Amphetamin und Ecstasy (MDMA) nennt die Vorbemerkung zu D3 ausdrücklich als Substanzen, bei denen zu prüfen ist, ob Sie Ihren Konsum auch ohne fachliche Hilfe angemessen verändern konnten.

D3 ist möglich bei gelegentlichem Konsum im sozialen Kontext, etwa auf Partys oder Festivals, ohne problematische Erlebnisse wie Überhitzung oder Angstzustände, und ohne problematische Konsummotive (D 3.2 K Ind. 2 bis 4). Häufigerer Konsum muss auf die Freizeit beschränkt geblieben sein.

D2 ist wahrscheinlich, wenn Sie Drogen zur Bewältigung von Belastungen oder gegen das Tief nach dem Konsum eingesetzt haben (D 2.2 N Ind. 1, 2, 9), experimentellen Mischkonsum betrieben haben (D 2.2 N Ind. 4) oder Medikamente zur Wirkungsveränderung genommen haben (D 2.3 N Ind. 12). Mehr dazu im Beitrag Amphetamine und MPU: Wie lange abstinent? und auf der Seite MPU wegen Amphetamin.

Die Merkmale im Überblick

MerkmalSpricht für D3Spricht für D2*
SubstanzCannabis, Amphetamin, Ecstasy; andere Drogen höchstens probiertwiederholt hoch suchtpotente Drogen (D 2.3 N Ind. 1, 3)
Häufigkeitgelegentlich, im überschaubaren Rahmen (D 3.2 K Ind. 5)schädlicher Gebrauch oder Konsumstörung (D 2.1 N)
Rolle des Alkoholsgelegentlich, nicht zur Verstärkunghäufig gezielt kombiniert (D 2.2 N Ind. 7)
Funktion des KonsumsNeugier, Freizeit, Lebensphase (D 3.2 K Ind. 9, 10)Problembewältigung, Realitätsflucht (D 2.2 N Ind. 1 bis 3)
Reaktion auf FolgenKonsum nach negativen Erfahrungen eingestellt oder reduziert (D 3.3 K)trotz Folgen weiter konsumiert (D 2.1 N Ind. 7)
Verkehrkeine Fahrt unter erkennbarer BeeinträchtigungFahrt trotz erkennbar akuter Wirkung (D 2.1 N Ind. 10)

* Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung), 5. Auflage. Ind. = Indikator.

Wie die Abstinenz belegt wird

  • D3 mit anderen Drogen als Cannabis: polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nach den CTU-Kriterien für den gesamten geforderten Zeitraum, also mindestens sechs Monate oder bei langjährigem Konsum in der Regel ein Jahr (D 3.6 N Ind. 3).
  • D2: polytoxikologische Belege für alle Substanzen der CTU-Kriterien, auch bei reinem Cannabiskonsum (Fußnote 33 zu D 2.5 N).
  • Alkohol bei D2: War der Mischkonsum Anlass der Untersuchung, belegen Sie den Alkoholverzicht zumindest für drei bis vier Monate vor der Begutachtung (D 2.5 N Ind. 11). Bei Hinweisen auf ein eigenes Alkoholproblem sind es mindestens sechs Monate (Ind. 10).

Der belegte Zeitraum darf nicht länger als vier Monate vor der Begutachtung enden. Einzelheiten zu Urin- und Haaranalysen finden Sie unter Abstinenznachweis.

Was das für Ihre Vorbereitung bedeutet

Ob D3 oder D2 gilt, entscheidet der Gutachter. Sie können die Einordnung nicht wählen: Ihre Schilderung muss zur Akte und zu den Befunden passen. Wer mit sechs Monaten zur MPU geht, obwohl die Vorgeschichte für D2 spricht, riskiert ein negatives Gutachten.

Planen Sie im Zweifel mit dem längeren Nachweis. Im Erstgespräch klären wir anhand Ihrer Unterlagen, welche Hypothese wahrscheinlich ist und ob zusätzlich ein Alkoholnachweis nötig ist. Mehr zur MPU wegen Drogen

HinweisDieser Beitrag erklärt die allgemeinen Beurteilungsgrundsätze nach den Beurteilungskriterien, 5. Auflage, und ersetzt keine Rechts- oder Einzelfallberatung. Die Einordnung in eine Hypothese trifft der Gutachter im Einzelfall.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Was bedeutet Mischkonsum bei der MPU?

Gemeint ist der gleichzeitige oder zeitlich eng zusammenhängende Konsum mehrerer Substanzen, meist Drogen zusammen mit Alkohol. Als häufig gilt er nach den Kriterien, wenn er über mindestens einen Monat regelhaft oder innerhalb eines Jahres öfter vorkam.

Wie lange muss ich bei D3 abstinent sein?

Mindestens sechs Monate, bei langjährigem regelmäßigem Konsum in der Regel ein Jahr (D 3.6 N Ind. 1 und 2). Bei reinem Cannabiskonsum kann statt Verzicht auch ein reduzierter Konsum geprüft werden. So weisen Sie Abstinenz nach

Ist D3 bei Kokain möglich?

Nur bei Probierkonsum oder sporadischem Konsum, seltener als einmal im Monat und ohne festes Muster. Wiederholter Kokainkonsum führt in der Regel zu D2. Wann 12 Monate reichen

Muss ich bei Mischkonsum auch Alkoholabstinenz nachweisen?

Bei D2 ja, wenn der Mischkonsum Anlass der Untersuchung war: zumindest für drei bis vier Monate vor der MPU. Bei Hinweisen auf ein eigenes Alkoholproblem mindestens sechs Monate (D 2.5 N Ind. 10 und 11).

Darf ich bei D3 weiter Cannabis konsumieren, wenn ich auch Amphetamin genommen habe?

Auf Amphetamin und alle anderen illegalen Drogen müssen Sie verzichten. Ob ein reduzierter Cannabiskonsum mit einem zuverlässigen Trennverhalten vereinbar ist, prüft der Gutachter gesondert (Vorbemerkung zu D3, D 3.5 N).

Kann ich mir die Hypothese aussuchen?

Nein. Sie ergibt sich aus Akte, Befunden und Gespräch. Eine geschönte Schilderung fällt meist auf, weil sie nicht zu den Laborwerten passt.

D2 oder D3? Wir ordnen Ihren Fall ein.

Im kostenlosen Erstgespräch sehen wir uns Ihre Unterlagen an und sagen Ihnen, welche Hypothese wahrscheinlich ist und welche Nachweise Sie brauchen.

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